§ 30 § 30
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 28 entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
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