(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission zu entscheiden. § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 findet Anwendung.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 23 § 23
…1) Gegen die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 1 können die Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben…
§ 20 § 20
…steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde (§ 21) vorzubringen. (2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.…
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