(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere:
- körperliche und psychische Gesundheit;
- positive Erziehungseinstellung;
- Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;
- Zuverlässigkeit;
- Altersunterschied zum geplanten Adoptivkind höchstens 45 Jahre, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes eines Adoptivelternteiles zulässig ist, wenn der andere Adoptivelternteil die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;
- gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;
- Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Adoptivkindes;
- Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Adoptiveltern und Adoptivelternteilen.
(2) Kriterien, die eine Eignung ausschließen:
- Betreuungsdefizite bei leiblichen oder Wahl- und Stiefkindern;
- gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;
- sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Die Adoptiveltern und Adoptivelternteile sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 70 § 70
…am besten geeigneten Adoptiveltern und Adoptivelternteile zu verschaffen. (2) Die Adoptionsvermittlung ist nur zulässig, wenn 1. die Eignung der Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß § 67 vorliegt; 2. begründete Aussicht besteht, dass zwischen Kindern und Jugendlichen, die adoptiert werden sollen und den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern…
§ 67 § 67
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere: - körperliche und psychische Gesundheit; - positive Erziehun…
§ 68 § 68
…1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß § 67 und zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 69 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der…
§ 82 § 82
…oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt; 3. die Pflege eines Pflegekindes fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde; 4. ohne Eignungsbeurteilung gemäß § 67 Kinder und Jugendliche adoptiert; 5. als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über…