(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern und Adoptivelternteile zu verschaffen.
(2) Die Adoptionsvermittlung ist nur zulässig, wenn
1. die Eignung der Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß § 67 vorliegt;
2. begründete Aussicht besteht, dass zwischen Kindern und Jugendlichen, die adoptiert werden sollen und den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird;
3. sichergestellt ist, dass die bestmögliche persönliche Entwicklung und soziale Integration gewährleistet ist;
4. die Interessen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen vorrangig beachtet wurden.
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