(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(2) Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 49 beauftragt wurden.
(3) Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend oder nicht regelmäßig oder nur im Rahmen ihrer Lehr- oder Berufsausbildung bei Personen gemäß Abs. 2 aufhalten, sind keine Pflegekinder.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 58 § 58
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind. (2) Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pf…
§ 5 § 5
…die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen; 9. der Begriff “Pflegepersonen” umfasst neben dem in § 58 Abs. 2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt haben; 10. der Begriff “Adoptiveltern…
§ 61 § 61
…1) Pflegepersonen gemäß § 58 unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat jedenfalls einmal jährlich zu prüfen, ob das Kindeswohl gewährleistet ist. (2) Die Pflegepersonen haben dem Kinder…
§ 64 § 64
…Situation auch jenen Personen gewähren, die 1. vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 waren oder 2. mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß § 50 Abs…