Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. “Kinder und Jugendliche”: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. “junge Erwachsene”: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
3. “Eltern”: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, die nach dem Gesetz oder vergleichbarem ausländischen Recht als Vater und Mutter gelten;
4. “werdende Eltern”: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
5. “Erziehungsberechtigte”: Personen (auch Einzelpersonen), einschließlich der Eltern oder Elternteile, die mit der Pflege und Erziehung oder vergleichbaren Rechten und Pflichten nach ausländischem Recht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind;
6. “nahe Angehörige”: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen;
7. Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Rechtsträger, deren Eignung vom Kinder- und Jugendhilfeträger festgestellt ist, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;
8. beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;
9. der Begriff “Pflegepersonen” umfasst neben dem in § 58 Abs. 2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt haben;
10. der Begriff “Adoptiveltern und Adoptivelternteile” umfasst auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Adoptivkindes gestellt haben.
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