Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:
1. ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für werdende Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern; Eltern- bzw. Mutterberatung;
2. ambulante Beratungsangebote zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Familien;
3. ambulante oder mobile Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen, insbesondere bei Trennung, Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils / von nahen Angehörigen;
4. ambulante Beratungsangebote im primär bzw. sekundär präventiven Bereich für Kinder und Jugendliche (etwa durch Schulsozialarbeit oder in Jugendberatungsstellen);
5. Hilfen für Familien in Krisensituationen;
6. ambulante Formen von Kinderschutzarbeit (etwa in Kinderschutzzentren);
7. mobile Beratungsformen für Jugendliche (etwa durch mobile Jugendarbeit oder Streetwork);
8. Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche;
9. stationäre Angebote für obdachlose Jugendliche (Notschlafstellen);
10. Bildungsangebote für werdende Eltern sowie Familien mit Kindern und Jugendlichen zu Entwicklungs-, Bildungs- und Erziehungsthemen im Hinblick auf das Kindeswohl;
11. Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptiveltern und Adoptivelternteilen;
12. Familienhilfe;
13. Frühe Hilfen.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 35 § 35
…Es ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Soziale Dienste gemäß § 25 sind Kindern und Jugendlichen oder den Erziehungsberechtigten insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles der Kinder und Jugendlichen zweckmäßiger und Erfolg versprechender…
§ 26 § 26
…Feststellung der Eignung hat zu enthalten: 1. Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen; 2. Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 25; 3. inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen; 4. Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung; 5. Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in…
§ 29 § 29
…§ 3 können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß § 25 herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: 1. behördliche Bewilligung oder Eignungsfeststellung nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften; 2. Heranziehung durch andere Bundesländer oder…
§ 75 § 75
…1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene und Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Abs. 2 – zunächst vom Land zu tragen. (2) Die Gemeinden haben dem…