(1) Wer eine private Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Betriebsbewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder die Verbote nach § 29 übertritt, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen.
(2) Wer die ihm nach § 20 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt sowie Patienten, die entgegen einem Bescheid nach § 14 Abs. 2 eine gesperrte Krankenanstalt nicht verlassen oder welche die Anstaltsordnung (§ 16) gröblich verletzen, sind mit einer Geldstrafe bis € 215,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.
NÖ KAG · NÖ Krankenanstaltengesetz
§ 89c In- und Außerkrafttreten
…I in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. (9) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 4. November 1980 über die Aufgabenstellung und Geschäftsführung eines Beratungs-Ausschusses für Krankenhausfragen, LGBl. 9440/3, tritt mit Ablauf des 31. …
§ 85 § 85
…§ 85 (1) Wer eine private Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Betriebsbewilligung erteilten Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder…
§ 16 Anstaltsordnung
… 2b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 16 Abs. 5); j) den Hinweis auf die Strafbarkeit gröblicher Verletzungen der Anstaltsordnung nach § 85; k) den Hinweis auf die Genehmigung der Anstaltsordnung. (2) In der Anstaltsordnung sind festzulegen: 1. Regelungen für die Beschaffung von Sachgütern; 2. wirksame Instrumente der…
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