NÖ IG 2025
Gliederung
(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 33 bis 37 sowie §§ 40 und 41 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 33 bis 37 sowie §§ 40 und 41 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den §§ 34 und 35 sowie § 40 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
§ 29 NÖ IG 2025 · NÖ IG 2025 · NÖ Informationsgesetz 2025
§ 29 § 29
…Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach § 31 Abs. 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 10 ausgenommen sind. (2) Für die Bearbeitung von Anträgen…
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