NÖ IG 2025
Gliederung
Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
1. Erstellung von Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
2. Benennung von Auskunftspersonen und Informationsstellen.
§ 31 NÖ IG 2025 · NÖ IG 2025 · NÖ Informationsgesetz 2025
§ 31 § 31
…Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und 3 , Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 33 bis 37 sowie §§ 40 und 41 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen. (2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich…
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