NÖ IG 2025
Gliederung
(1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.
§ 31 NÖ IG 2025 · NÖ IG 2025 · NÖ Informationsgesetz 2025
§ 31 § 31
Allgemeiner Grundsatz (1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und 3 , Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 33 bis 37 sowie §§ 40 und 41 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen. (…
Rückverweise