(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in einer zur Erfüllung des in § 14 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Mindestanforderungen für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Metadaten-Verordnung festgelegt.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 19 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
§ 13 NÖ IG 2025 · NÖ IG 2025 · NÖ Informationsgesetz 2025
§ 13 § 13
…und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt. (7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor. (8) Die §§ 15 Abs. 3, 19 und 21 Abs. 2 gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind…
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