§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreter oder Ortsvertreterin zu bestellen . Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirt oder Landwirtin sein.
(2) Der Ortsvertreter oder die Ortsvertreterin hat die Grundverkehrsbehörde und Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.
(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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