(1) Am Sitz der Bezirkshauptmannschaften
1. Bruck an der Leitha
2. Hollabrunn
3. Melk
4. Lilienfeld und
5. Waidhofen an der Thaya
wird jeweils eine Grundverkehrsbehörde eingerichtet. Die Grundverkehrsbehörde trägt die Bezeichnung “Grundverkehrsbehörde” mit dem Namen der Sitzgemeinde als Zusatz.
(2) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
1. Bezirkshauptmannschaft Baden
2. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
3. Bezirkshauptmannschaft Mödling
4. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
5. Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
6. Statutarstadt Wiener Neustadt
(3) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn umfasst die Sprengel folgender Bezirkshauptmannschaften:
1. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
2. Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn
3. Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
4. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach
(4) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Melk umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
1. Bezirkshauptmannschaft Amstetten
2. Bezirkshauptmannschaft Melk
3. Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
4. Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs
(5) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
1. Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
2. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
3. Statutarstadt St. Pölten
4. Bezirkshauptmannschaft Tulln
(6) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:
1. Bezirkshauptmannschaft Gmünd
2. Bezirkshauptmannschaft Horn
3. Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
4. Statutarstadt Krems an der Donau
5. Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
6. Bezirkshauptmannschaft Zwettl
(7) Liegt die vertragsgegenständliche Liegenschaft in zwei oder mehreren Sprengeln, so richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Sprengel sich die Liegenschaft ihrer katastralen Fläche nach zum Großteil im Landesgebiet befindet.
(8) Die Grundverkehrsbehörde leitet der Bezirkshauptmann, an dessen Sitz diese eingerichtet ist. Dieser Bezirkshauptmann hat auch die Geschäfte der Grundverkehrsbehörde zu führen. § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 sowie § 9 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 96/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß.
NÖ GVG 2007 · NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
§ 7 § 7
…dessen Sitz diese eingerichtet ist. Dieser Bezirkshauptmann hat auch die Geschäfte der Grundverkehrsbehörde zu führen. § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 sowie § 9 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 96/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß.…
§ 40 § 40
…Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Grundverkehrsgesetz 1989, LGBl. 6800–3, außer Kraft. (4) Die Aufhebung des § 7 Abs. 5 Z 5 durch das Landesgesetz LGBl…
§ 39 § 39
…und - hinsichtlich derer im nach § 40 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt bereits ein grundverkehrsbehördliches Verfahren anhängig ist, ist die Grundverkehrsbehörde nach § 7 in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 zuständig.…
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