(1) Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Keiner Meldung bedürfen die nachstehenden Änderungen:
1. Austausch eines Gasgerätes mit geringerer oder gleicher Nennwärmebelastung und gleicher Bauart;
2. Reparaturarbeiten an Leitungsanlagen sowie Austausch von gleichartigen Armaturen.
NÖ GSG 2002 · NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
§ 6 § 6
…§ 6 Meldepflichtige Gasanlagen (1) Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher…
§ 19 § 19
…letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist. (3) Auf rechtmäßig bestehende , nach diesem Gesetz meldepflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 6, 11 und 12 Abs. 3 bis 7 sowie der §§ 13 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von zwölf Jahren ab dem…
§ 7 § 7
…entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können. (6) Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall…
§ 16 § 16
…begeht , wer 1. eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 2. eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert, 3. eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage…
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