(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. eine technische Beschreibung, aus der insbesondere die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff hervorgehen;
2. ein Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die örtliche Lage der geplanten Gasanlage ersichtlich ist, und ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Gasanlage errichtet wird, mit Angabe der Katastralgemeinden und der Grundstücksnummern;
3. die schriftliche Zustimmung der Eigentümer des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn die Gasanlage auf einem fremden Grundstück errichtet werden soll oder fremde Grundstücke durch die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen berührt werden sollen;
4. eine detaillierte Darstellung der Anlage (z. B. Schutzzone und Sicherheitsabstand, Geländeschnitte, Bodenbeschaffenheit, eventuelle Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes).
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen. In begründeten Fällen (z. B. wegen der Größe des Grundstückes) darf der Lageplan in einem anderen Maßstab vorgelegt werden.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung :
1. der Antragsteller;
2. die Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll, und
(5) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(6) Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
NÖ GSG 2002 · NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
§ 20 § 20
…über Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen (NÖ Gassicherheitsgesetz), LGBl. 8280–1, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002. (3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 18 und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am…
§ 7 § 7
…§ 7 Antrag Parteistellung (1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. (2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen: 1…
Rückverweise