(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
1. die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn
a) mehr als 35 kg verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase,
b) mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder
c) mehr als 5 Kubikmeter Deponie oder Biogase im Normzustand gelagert werden sollen;
2. die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn mehr als 2 Kubikmeter Gas im Normzustand in der Stunde erzeugt werden soll;
3. die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen und mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar betrieben werden sollen;
4. wesentliche Änderungen von bewilligten Gasanlagen.
(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers oder von Amts wegen festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.
(3) Gasgeräte sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 8 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
NÖ GSG 2002 · NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
§ 5 § 5
…§ 5 Bewilligungspflichtige Gasanlagen (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen: 1. die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn a) mehr als 35 kg verflüssigter oder unter…
§ 19 § 19
…weiter betrieben werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (2) Auf rechtmäßig bestehende , nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 4 und der §§ 9 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von sechs Jahren ab dem Datum der…
§ 6 § 6
…an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Keiner Meldung bedürfen die nachstehenden Änderungen: 1. Austausch eines Gasgerätes mit geringerer oder gleicher Nennwärmebelastung und gleicher Bauart; 2…
§ 16 § 16
…bis zu € 5.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht , wer 1. eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 2. eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung…
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