(1) Zwei oder mehrere aneinandergrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender mit jeweils einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhören.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vereinigung den im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht.
(3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Vor der Vereinigung kann jedoch in einer Vereinbarung festgelegt werden, daß die aus der Verwaltung des eingebrachten unbeweglichen Vermögens erzielten Früchte bis längstens zehn Jahre ausschließlich für die Bestreitung von außerordentlichen Vorhaben im Interesse der einbringenden Gemeinde zu verwenden sind. Eine solche Vereinbarung ist in die gemäß Abs. 1 erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse als Bestandteil derselben aufzunehmen.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 8 § 8
(1) Zwei oder mehrere aneinandergrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender mit jeweils einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Gemeinde zu be…
§ 13 § 13
…sind der Landesregierung vorzulegen. (3) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Gebietsänderung in Kraft tritt. (4) Wird die Vereinigung (§ 8) von einer Gemeinde oder von einem Drittel der wahlberechtigten Gemeindemitglieder der beteiligten Gemeinden oder von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung angeregt, so sind zunächst die…
§ 6 § 6
…1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8) sowie die Trennung einer Gemeinde (§ 9). (2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen…
§ 12 § 12
…1) In den Fällen der §§ 8 und 9 sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden die Neuwahlen des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Gebietsänderung, nach Wirksamkeit…