(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8) sowie die Trennung einer Gemeinde (§ 9).
(2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen einer Änderung der raumordnungspolitischen Voraussetzungen, die zu der bestehenden Gemeindestruktur geführt haben, erfolgen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch nach der Gebietsänderung jede der beteiligten Gemeinden fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen und den Standard der kommunalen Leistung aufrecht zu erhalten.
(3) (entfällt)
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 7 § 7
…sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Grenzänderung den im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht. (3) (entfällt)…
§ 8 § 8
…neuen Gemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhören. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vereinigung den im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht. (3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Vor der…
§ 83 § 83
…Haftung gemäß § 5 Z 12 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 69/2018, und der Firmenbuchnummer, 6. der Investitionsnachweis, 7. Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten, 8. die Anlagen 1a, 1b und 1c der VRV 2015. Diese sind zusätzlich unterteilt nach Gesamthaushalt…
§ 9 § 9
…neuzubildenden Gemeinden unter Beteiligung von jeweils mindestens zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten in jeder der neuzubildenden Gemeinden erreicht. In beiden Fällen müssen die im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen für eine Gebietsänderung vorliegen. In die Verordnung der Landesregierung ist das vom Gemeinderat beschlossene bzw. das der Abstimmung unterzogene Konzept…