(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.
(2) Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten, instand zu setzen und zu erweitern. Erträge aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandhaltung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.
(2a) Das Anlagevermögen der Gemeinde ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
- öffentliches Gut,
- Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),
- immaterielles Anlagevermögen und
- sonstiges Anlagevermögen.
Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.
(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.
(5) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
- Spareinlagen,
- Festgeld,
- Kassenobligationen,
- Veranlagungen mit hundertprozentiger Kapitalgarantie,
- Kassenkrediten,
- Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.
(6) (entfällt)
(7) § 87 Abs. 2 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 5 erforderlich ist, keine Anwendung.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 71 § 71
…Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Abgabe bzw. eines Entgeltes abhängig machen. (2) Für die Erhaltung des öffentlichen Gutes der Gemeinde gilt § 69.…
§ 69 § 69
(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. (2) Das Gemeindevermögen…
§ 84 § 84
…Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluß hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß §§ 69 Abs. 4 und 69a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus…