§ 84 § 84 — NÖ GO 1973
Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 68a Abs. 3 spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen ist außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderungen der Daten ermöglicht, zulässig. Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß §§ 69 Abs. 4 und 69a zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Der veröffentlichte Rechnungsabschluss ist mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.
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