(1) Zur Änderung in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Grenzänderung den im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht.
(3) (entfällt)
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 13 § 13
…1) Die auf Grund der §§ 7 bis 9 gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse sind in den betreffenden Gemeinden durch zwei Wochen kundzumachen. Während dieser Zeit ist allen Gemeindemitgliedern und Personen, die an der Gebietsänderung…
§ 6 § 6
…1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8) sowie die Trennung einer Gemeinde (§ 9). (2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch…
§ 12 § 12
…sechs Monaten nach Genehmigung der Gebietsänderung, nach Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden Landesgesetzes oder der diese verfügenden Verordnung auszuschreiben. In den Fällen des § 7 hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung die Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl…