§ 29 § 29
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 29 § 29 — NÖ GO 1973
Das Amt als Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher ist ein Ehrenamt. Inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes Gesetz geregelt.
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