Das Amt als Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher ist ein Ehrenamt. Inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes Gesetz geregelt.
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 19 § 19
…hiebei zu berücksichtigen, soferne sich diese auf Grund des letzten Volkszählungsergebnisses ziffernmäßig feststellen läßt. (3) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei. Jeder Gemeinderatsklub hat aus seiner Mitte dem Bürgermeister einen Klubsprecher bekanntzugeben.…
§ 35 § 35
…Wahl ihrer Mitglieder; 8. die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (§ 58); 9. die Festsetzung der Entschädigungen (§ 29); 10. der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (§ 112); 11. die Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2); 12. die Auflösung…
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