(1) Der Gemeinderat besteht in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis | 500 | aus | 13 | Mitgliedern, | |||
von | 501 | bis | 1.000 | aus | 15 | Mitgliedern, | |
von | 1.001 | bis | 2.000 | aus | 19 | Mitgliedern, | |
von | 2.001 | bis | 3.000 | aus | 21 | Mitgliedern, | |
von | 3.001 | bis | 4.000 | aus | 23 | Mitgliedern, | |
von | 4.001 | bis | 5.000 | aus | 25 | Mitgliedern, | |
von | 5.001 | bis | 7.000 | aus | 29 | Mitgliedern, | |
von | 7.001 | bis | 10.000 | aus | 33 | Mitgliedern, | |
von | 10.001 | bis | 20.000 | aus | 37 | Mitgliedern, | |
von | 20.001 | bis | 30.000 | aus | 41 | Mitgliedern, | |
von mehr | als | 30.000 | aus | 45 | Mitgliedern. | ||
(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln; seit der letzten Volkszählung eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes, die eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hatten, sind hiebei zu berücksichtigen, soferne sich diese auf Grund des letzten Volkszählungsergebnisses ziffernmäßig feststellen läßt.
(3) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei. Jeder Gemeinderatsklub hat aus seiner Mitte dem Bürgermeister einen Klubsprecher bekanntzugeben.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 24 § 24
…6 Mitglieder von 7.001 bis 10.000 Einwohner 7 Mitglieder von 10.001 bis 20.000 Einwohner 8 Mitglieder von mehr als 20.000 Einwohner 9 Mitglieder § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer seiner Funktionsperiode aus seiner Mitte die geschäftsführenden Gemeinderäte und aus der Mitte der…
§ 27 § 27
…seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen, der die Verordnung des Gemeindevorstandes kundzumachen hat. (3) Ist der Bürgermeister an der Ausübung seines Amtes gemäß § 19 Abs. 4a und 4b NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032, verhindert, so ist vom Vizebürgermeister jenes Ersatzmitglied in den Gemeinderat einzuberufen, welches vom Zustellungsbevollmächtigten der Wahlpartei des Bürgermeisters…
§ 17 § 17
…wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine…