§ 14 § 14
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 14 § 14 — NÖ GO 1973
Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:
1. Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte (§ 42);
2. Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte der Hoheitsverwaltung (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 bis 6)
3. Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft).
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