Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:
1. Privatrechtliche Vereinbarungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich der vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte (§ 42);
2. Privatrechtliche Vereinbarungen über die vom Gemeindeamt (Stadtamt) zu besorgenden Geschäfte der Hoheitsverwaltung (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 bis 6)
3. Gemeinschaftliche Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches (Verwaltungsgemeinschaft).
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 15 § 15
…Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 Z 3 ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten: 1. die Namen der…
§ 15a § 15a
…1) Vereinbarungen gemäß § 14 Z 2 und 3 sowie deren Kündigung und Auflösung sind auf den Amtstafeln der beteiligten Gemeinden für die Dauer von zwei Wochen kund zu…