Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 Z 3 ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
2. Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;
3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
4. die Bestellung des gemeinsamen Personals;
5. das Verfahren bei Aufnahme und Ausscheiden von Gemeinden;
6. das Beitragsverhältnis der beteiligten Gemeinden zu den Kosten (Personal- und Sachaufwand) der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und
7. die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und die Bedingungen des Ausscheidens einzelner Gemeinden.
8. Bestimmungen darüber, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer beteiligten Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die beteiligten Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 14a § 14a
…wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 15 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde…