§ 120 § 120
In Kraft seit 08. Januar 2025
Up-to-date
(1) Der Beginn und Lauf einer im V. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im Übrigen gilt für die Berechnung der Fristen ausschließlich die Bestimmung des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, sinngemäß.
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