(1) Hinsichtlich der Führung des Personalakts gilt § 9 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
(2) Die Gemeindebeamten sind
1. über Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
2. über das Ausmaß des Erholungsurlaubes für jedes Urlaubsjahr und
3. über die Identität des Sozialversicherungsträgers
in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
… 2 Abs. 5, § 2a, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 9, § 9a, § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 8 und…
§ 5 § 5
…die Dienstbehörde ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Gemeindebeamten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. (2) Wird ein Bediensteter…