(1) Hinsichtlich der Führung des Personalakts gilt § 9 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).
(2) Die Gemeindebeamten sind
1. über Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
2. über das Ausmaß des Erholungsurlaubes für jedes Urlaubsjahr und
3. über die Identität des Sozialversicherungsträgers
in Kenntnis zu setzen. Diese Informationen können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
§ 165 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 165 § 165
… 2 Abs. 5, § 2a, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 9, § 9a, § 24 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 8 und…
§ 37 § 37
…machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach den §§ 2a, 9a und 17 . (10) Gemeindebeamte dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.…
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