(1) Die Vertragsbediensteten haben auf schriftliche Anordnung
1. des Gemeinderates (in den Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates),
2. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, eines von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder
3. einer oder eines von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister hiezu schriftlich ermächtigten Inhaberin oder Inhabers eines Funktionsdienstpostens unter Berufung auf diese Ermächtigung
über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
(2) Den auf Anordnung geleisteten Mehrleistungen (Abs. 1) sind Dienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. die Vertragsbediensteten eine zur Anordnung der Mehrleistung befugte Person nicht erreichen konnten und
2. die Mehrleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. die Notwendigkeit der Mehrleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von den Vertragsbediensteten, die die Mehrleistung erbracht haben, hätten vermieden werden können und
4.
Soweit die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, sind Mehrleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Meldung von der zur Anordnung befugten Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 schriftlich zu bestätigen.
(3) Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten die nicht die Erfordernisse des § 25 Abs. 9 erfüllen können bis zum Ende des auf die Leistung folgenden Kalendermonats im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 64 Abs. 2 zu erfolgen.
(4) Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen:
1. Zeiten einer von den Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);
2. Zeitguthaben aus der Gleitzeit.
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