(1) Der Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.
(2) Als wesentliche Änderung gilt
1. die Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges,
2. jede Maßnahme,
a) die geeignet ist, die Stand- oder Betriebssicherheit oder den Brandschutz zu beeinflussen, oder
b) die den Verwendungszweck betrifft.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Änderungsmaßnahmen eine wesentliche Änderung darstellen.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren sinngemäß. Zusätzlich ist § 5 (Antragsbeilagen, Vorprüfung) und § 6 (Abnahmeprüfung, Anlagenbuch) zu entsprechen.
Dem Vorhaben darf insbesondere keine Bestimmung
– dieses Gesetzes oder
– einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz
entgegen stehen.
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten sinngemäß.
Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen , wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (§ 6 Abs. 2) vorzulegen ist.
Sämtliche Anbringen können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
NÖ AO 2016 · NÖ Aufzugsordnung 2016
§ 4 § 4
…entgegen stehen. § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 5, 7 und 8 sowie § 30 Abs. 4 NÖ BO 2014 gelten sinngemäß. Der Eigentümer des Bauwerks hat die Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens der Baubehörde anzuzeigen , wobei ein Gutachten über die Abnahmeprüfung (§…
§ 16 § 16
…Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer 1. ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt oder zur Benützung zur Verfügung stellt, 2. die Fertigstellung nach § 4 Abs. 4 nicht anzeigt, 3…
§ 7 § 7
… 12) zu betrauen. Die Betrauung sowie der Wechsel der Inspektionsstelle ist der Baubehörde mitzuteilen. (3) Der Eigentümer hat der Inspektionsstelle die notwendigen Hilfskräfte beizustellen. (4) Das Ergebnis der Überprüfung hat die Inspektionsstelle in das Anlagenbuch einzufügen. (5) Ergibt die Überprüfung ein Gebrechen , das die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beeinträchtigt, dann…
§ 21 § 21
…Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220, außer Kraft. (4) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8 sowie 15 in…
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