(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
1. Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
2. Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen),
welche über eine aufrechte Bestellung oder Anerkennung nach § 15 HBV 2009 verfügen. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025)
(4) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten Inspektionsstellen zu führen und dieses zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie im Internet zu veröffentlichen. Die Inspektionsstellen haben Änderungen ihrer personenbezogenen Daten (z. B. Adresse, Telefonnummer) und die Unterbrechung der Funktion als Inspektionsstelle über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Höhe des Entgeltes für die Tätigkeit der Inspektionsstelle unterliegt der freien Vereinbarung.
(6) Die Bestellung und Anerkennung von Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Ein Nachweis der Befugnis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden und darf von diesen nicht wirtschaftlich abhängig sein, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
(8) Die Landesregierung hat ihre Bestellung zur Inspektionsstelle zu widerrufen , wenn diese Inspektionsstelle wiederholt gegen Pflichten verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat. Die Bestellung durch die Landesregierung endet , wenn die Inspektionsstelle
1. ihre Berechtigung zurückgelegt hat oder verliert,
3. ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, oder
4. ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht
ausgeübt hat.
NÖ AO 2016 · NÖ Aufzugsordnung 2016
§ 20 § 20
…nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. (2) Die bisher bestellten oder von hiezu ermächtigten juristischen Personen gemeldeten Aufzugsprüfer gelten als nach § 12 bestellt . Die bisher bestellten Aufzugs-, Fahrtreppen- oder Fahrsteigwärter gelten als nach § 10 bestellt.…
§ 12 § 12
…§ 12 Inspektionsstellen (Aufzugsprüfer, Inspektionsanstalten) (1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind: 1. Aufzugsprüfer (physische Personen) oder 2. Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen), welche über eine aufrechte Bestellung…
§ 5 § 5
…festzulegen. (2) Die technischen Beilagen der Hebeanlage und allfällige weitere Unterlagen in Verbindung mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 oder 3 NÖ BO 2014 sind einer Inspektionsstelle (§ 12) zur Vorprüfung vorzulegen. Die Inspektionsstelle hat ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen und auf den vorgelegten Beilagen einen Prüfvermerk anzubringen. Die Landesregierung hat durch…
§ 21 § 21
…Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Aufzugsordnung 1995, LGBl. 8220, außer Kraft. (4) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 1, Abs. …
Rückverweise