(1) Das Dienstverhältnis der Lehrperson endet
a) durch Tod,
b) durch einvernehmliche Auflösung,
c) durch vorzeitige Auflösung,
d) durch Dienstverhinderung nach § 103 Abs. 8,
e) mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder
f) durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist.
(2) Während der Probezeit im Sinn des § 5 Abs. 1 vierter Satz kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 78 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 80 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 86 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 77 § 77
(1) Das Dienstverhältnis der Lehrperson endet a) durch Tod, b) durch einvernehmliche Auflösung, c) durch vorzeitige Auflösung, d) durch Dienstverhinderung nach § 103 Abs. 8, e) mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist…
§ 81 § 81
… 2 lit. a, c, f und h oder nach § 80 Abs. 2 vorliegt, oder e) das Dienstverhältnis nach § 77 Abs. 1 lit. e endet.…