(1) Zum Leiter einer Landesmusikschule darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und die für die Leitung der Landesmusikschule erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist.
(2) Die Leiterstelle ist, außer im Fall der Wiederbestellung, im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Eine frei gewordene oder frei werdende Leiterstelle ist ehestens, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen.
(3) Die Bestellung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen und ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Unterbleibt eine Bestellung, so ist die Leiterstelle neu auszuschreiben.
(4) Der Leiter ist seiner Funktion zu entheben, wenn
a) nachträglich in seiner Person gelegene Gründe bekannt geworden oder entstanden sind, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die Eignung als Leiter nicht gegeben war oder weggefallen ist oder
b) er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 9 § 9
…der vorübergehenden Leitung der Landesmusikschule betraut werden (betrauter Leiter). (2) Die Betrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 11 § 11
…zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Der Expositurleiter hat entsprechend den Weisungen des Leiters für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu sorgen. Er hat insbesondere Informationsveranstaltungen…
§ 10 § 10
…der teilweisen Leitung der Landesmusikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter). (2) Die Teilbetrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (3) In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Landesmusikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend…
§ 8 § 8
…zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Im Fall der Verhinderung des Leiters hat der Stellvertreter die diesem obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Im Fall der Verhinderung…