(1) Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung der Landesmusikschule betraut werden (betrauter Leiter).
(2) Die Betrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 121 § 121
…Lehrperson: 1. dienst- und entlohnungsrechtliche Daten sowie ausbildungsbezogene Daten, insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse, Auskünfte nach den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Bankdaten, Daten über die Dauer des Dienstverhältnisses, Personalnummer, Dienstort(e), die ausgeübte Funktion, Daten…
§ 114 § 114
…und 7, f) § 8 mit der Maßgabe, dass bei der Tagesgebühr Bruchteile bis zu sieben Stunden unberücksichtigt bleiben, g) die §§ 9, 10 und 11 und h) § 16 Abs. 1, 3 und 4. (3) Die Höhe des Kilometergeldes, der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr richten…