(1) Wird die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Landesmusikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter).
(2) Die Teilbetrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Landesmusikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.
§ 114 MDG · MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 114 § 114
…7 , f) § 8 mit der Maßgabe, dass bei der Tagesgebühr Bruchteile bis zu sieben Stunden unberücksichtigt bleiben, g) die §§ 9, 10 und 11 und h) § 16 Abs. 1, 3 und 4. (3) Die Höhe des Kilometergeldes, der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr richten sich…
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