(1) Sonstige Tätigkeiten sind insbesondere
a) die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, wie etwa die Organisation und inhaltliche Vorbereitung des Unterrichts, die Dokumentation der Unterrichtsarbeit, die Literaturauswahl, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien und das persönliche Üben,
b) die Teilnahme an Konferenzen und Mitarbeitergesprächen,
c) außerhalb des regelmäßigen Unterrichts erbrachte pädagogische Leistungen für Studierende (Schüler),
d) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen (unter anderem Klassenabende, Vortragsstunden, Konzerte, Wettbewerbe),
e) die Durchführung von Prüfungen,
f) künstlerische Tätigkeiten im Interesse des Landeskonservatoriums oder des Dienstgebers,
g) die Verwaltung des Inventars (Instrumente, Notenarchive etc.),
h) die Betreuung von Hospitanten,
j) die Teilnahme an Lehrproben,
k) die Pflege der Verbindung mit den Studierenden sowie den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler,
l) die Erledigung des mit der Besorgung der Aufgaben verbundenen Schriftverkehrs,
m) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lehrperson stehen und
n) die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten.
(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Dabei können einzelne Aufgaben zu Aufgabenfeldern zusammengefasst werden. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 54 § 54
(1) Sonstige Tätigkeiten sind insbesondere a) die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, wie etwa die Organisation und inhaltliche Vorbereitung des Unterrichts, die Dokumentation der Unterrichtsarbeit, die Literaturauswahl, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien und das persönliche Üben, b) die…
§ 52 § 52
…a) für Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 851 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 874 Jahresstunden, sowie b) für sonstige Tätigkeiten (§ 54) im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung und der Jahresnorm auf die einzelnen Lehrpersonen aufzuteilen (Diensteinteilung). Die Diensteinteilung obliegt dem Leiter.…