§ 52 § 52
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Die Jahresnorm ist für jedes Schuljahr
a) für Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 851 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 874 Jahresstunden, sowie
b)für sonstige Tätigkeiten (§ 54) im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung und der Jahresnorm
auf die einzelnen Lehrpersonen aufzuteilen (Diensteinteilung). Die Diensteinteilung obliegt dem Leiter.
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