(1) Der Leiter hat die Verwendungsbeurteilung nach § 39 Abs. 1 im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit der Lehrperson zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.
(2) Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienstverhinderung der Lehrperson während des Unterrichtsjahres nicht stattfinden, so ist es nach dem Wiederantritt des Dienstes ehestmöglich nachzuholen.
(3) Nach dem Beurteilungsgespräch ist der Lehrperson eine schriftliche Ausfertigung der Verwendungsbeurteilung zu übermitteln. Die Verwendungsbeurteilung wird endgültig, wenn die Lehrperson nicht binnen einer Woche ab Übermittlung gegenüber dem Leiter schriftlich erklärt, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Die Lehrperson hat die ihrer Ansicht nach für eine andere Verwendungsbeurteilung sprechenden Gründe in der Erklärung anzugeben.
(4) Wird eine Erklärung nach Abs. 3 abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.
(5) Kann das zweite Beurteilungsgespräch wegen begründeter Verhinderung der Lehrperson, des Leiters oder des nächsthöheren Vorgesetzten bis zum Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr stattfinden, so ist es ehestmöglich nachzuholen.
(6) Auf Verlangen der Lehrperson ist dem zweiten Beurteilungsgespräch ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung oder eine Person ihres Vertrauens aus dem Kreis der Lehrpersonen beizuziehen.
(7) Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen der Lehrperson und dem Leiter kein Einvernehmen über die Verwendungsbeurteilung erzielt, so hat darüber der nächsthöhere Vorgesetzte zu entscheiden.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 39a § 39a
(1) Der Leiter hat die Verwendungsbeurteilung nach § 39 Abs. 1 im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit der Lehrperson zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren. (2) Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienst…
§ 39 § 39
…wieder an, so ist eine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, wenn die Lehrperson dies schriftlich verlangt oder der Leiter dies für zweckmäßig erachtet und das nach § 39a vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann. (7) Für die Lehrperson, für die eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder…