(1) In dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Lehrpersonen nur in der zur Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol auf dem Gebiet der Musikpädagogik an den Landesmusikschulen und am Landeskonservatorium zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.
(2) Durch Abs.1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstgeber und den Lehrpersonen nicht berührt.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 3 § 3
(1) In dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Lehrpersonen nur in der zur Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol auf dem Gebiet der Musikpädagogik an den Landesmusikschulen und am Landeskonservatorium zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werd…
§ 66 § 66
…Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. (3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 65 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für…
§ 39 § 39
…Bereichen pädagogische, künstlerische, erzieherische und soziale Tätigkeit, b) musikalisch-kulturelle Bildungsarbeit, organisatorische Tätigkeit und Elternarbeit sowie c) die Erfüllung der übertragenen Funktionen und administrativen Aufgaben. (3) Bei Lehrpersonen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 ist auf eine allfällige dadurch gegebene…
§ 114 § 114
…auf den Ersatz des Mehraufwandes folgende Bestimmungen der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, sinngemäß Anwendung: a) § 2 Abs. 2 und 3, b) § 3 Abs. 1 mit Ausnahme der lit. a und c, 2 sowie 5 mit der Maßgabe, dass jede Landesmusikschule bzw…