Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
a) der Gleichbehandlungskommission
1. die Beratung der Landesregierung in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a,
2. die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a vorliegt,
3. die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Z 1 unmittelbar berühren und
4. die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a;
b) der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrpersonen;
c) den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 119a, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Lehrpersonen
und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.
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