(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Lehrperson, die
a) befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird,
b) mit der Funktion eines Generalsekretärs in einem Bundesministerium für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,
c) zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird oder
d) zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung bzw. der Ausübung einer Funktion nach lit. b bis d beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
a) die zur Betreuung eines
1. eigenen Kindes,
2. Wahl- oder Pflegekindes oder
3. sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrperson angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner aufkommen,
längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
b) auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
c) die kraft Gesetzes eintreten.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 65 § 65
(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Eine Lehrperson, die a) befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im E…
§ 66 § 66
…1) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 65 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. (2) Die Zeit eines Karenzurlaubes…
§ 67 § 67
…1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes nach § 65 ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der Lehrperson von ihrem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes…
§ 88 § 88
…der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar. (8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt a) durch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 65, eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach § 69, soweit im § 69 nichts anderes bestimmt ist, b) durch eigenmächtiges…