Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) folgende besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Leiter, Stellvertreter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie Ausbildung bzw. gleichzusetzende Erfahrung im Bereich Kunst- und Kulturmanagement oder Leitung von Musikausbildungsstätten sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
2. Institutsleiter und Fachbereichsleiter am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische bzw. pädagogische Qualifikation für das zu besetzende Institut bzw. den zu besetzenden Fachbereich und ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
3. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung sowie pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich für das zu besetzende Fach
4. Leiter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter der Landesmusikschule
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1 . Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in vorbereitenden Studien oder sonstigen Aus- und Weiterbildungsangeboten, die nicht dem Bereich der künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien zuzuordnen sind, am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
3. Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen
a) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach lit. b
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
b) Fachgruppenleiter im Bereich „Musizieren in Diversitätskontexten“
Abschluss eines mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie eines Zweitstudiums oder weiterführenden Studiums bzw. einer gleichzusetzenden Ausbildung sowie hervorragende Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme Z 2 an Landesmusikschulen
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren (Fach-)Ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen
a) Abschluss eines mindestens 8-semestrigen künstlerischen Hochschulstudiums oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
b) Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Fachausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen (Fach-)ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 6-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 4-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation sowie pädagogische und didaktische Eignung
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
Anl. 2 Verwendung, Anforderungen
…Anlage 2 (§ 127 Abs. 11) Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema MLP Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) folgende besonderen Einreihungserfordernisse zu…
§ 118 § 118
…über, so gehen die Rechte und Pflichten der Veräußerin aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnissen mit den Lehrpersonen auf das Land Tirol über. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten der Veräußerin zur Erbringung von Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen…
§ 127 § 127
…Monatsentgelt und Vorrückung (1) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen hat, ist in das Entlohnungsschema I L einzureihen. (2) Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l1, l2a2, l2a1, l2b2, l2b1 und l3 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2016 jeweils bestehenden…
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