Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) folgende besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Leiter, Stellvertreter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie Ausbildung bzw. gleichzusetzende Erfahrung im Bereich Kunst- und Kulturmanagement oder Leitung von Musikausbildungsstätten sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
2. Institutsleiter und Fachbereichsleiter am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische bzw. pädagogische Qualifikation für das zu besetzende Institut bzw. den zu besetzenden Fachbereich und ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
3. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung sowie pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich für das zu besetzende Fach
4. Leiter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter der Landesmusikschule
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1 . Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in vorbereitenden Studien oder sonstigen Aus- und Weiterbildungsangeboten, die nicht dem Bereich der künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien zuzuordnen sind, am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
2. Lehrpersonen in Fächern, die nicht dem Bereich der künstlerisch-praktischen Fächer zuzuordnen sind, wie angewandte Musiktheorie, Musikwissenschaft, Physiologie, Psychologie, Kulturbetrieb am Tiroler Landeskonservatorium
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
3. Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen
a) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach lit. b
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
b) Fachgruppenleiter im Bereich „Musizieren in Diversitätskontexten“
Abschluss eines mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie eines Zweitstudiums oder weiterführenden Studiums bzw. einer gleichzusetzenden Ausbildung sowie hervorragende Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme Z 2 an Landesmusikschulen
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren (Fach-)Ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen
a) Abschluss eines mindestens 8-semestrigen künstlerischen Hochschulstudiums oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
b) Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Fachausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen
Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen (Fach-)ausbildung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 6-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 4-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
Einreihungserfordernisse:
Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:
Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen
Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation sowie pädagogische und didaktische Eignung
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 127 § 127
…1) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen hat, ist in das Entlohnungsschema I L einzureihen. (2) Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l1, l2a2, l2a1, l2b2, l2b1 und l3 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2016 jeweils bestehenden…
§ 118 § 118
…diese als die jeweils in Betracht kommende Maßnahme nach dem 7. bis 9. Abschnitt. (5) Die Lehrpersonen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Einreihungserfordernisse (Anlage 2) in die jeweiligen Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L (§ 127 Abs. 5) einzureihen. Hat sich die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen bislang nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gerichtet und wurde…