(1) Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2) Die Angelobung ist vor einer von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamtin bzw einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Beamten zu leisten.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 7 Angelobung
…Angelobung § 7 (1) Die Beamtin oder der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass…
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) mit folgenden Abweichungen Anwendung: 1. An die Stelle der in den §§ 7 Abs 5, 22 Abs 1, 41 und 43 Abs 3 und 5 LB-PG vorgesehenen Zuständigkeit der Landesregierung tritt jene des Bürgermeisters…
Anl. 1/07 Verwendungsgruppe C (Fachdienst)
…Verwendungsgruppe C (Fachdienst) § 7 (1) Gemeinsame besondere Ernennungserfordernisse sind: 1. das Vorliegen der für den Fachdienst erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und 2. der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für…
§ 118 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren
…der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sind von der Landesregierung Magistratsbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund…
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