MagBeG
Gliederung
2. Abschnitt Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
1. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
§ 6a Informationen zum Dienstverhältnis
Beamtinnen und Beamte sind bei der Begründung und bei jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte ihres bzw seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die §§ 22a bis 22c dieses Gesetzes sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete der Stadt, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus diesem Anlass geänderten Aspekte des Dienstverhältnisses zu informieren sind.
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