(1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken vereinbart werden (Bildungskarenz), wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen der oder des Vertragsbediensteten und auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 89 Bildungskarenz
…Bildungskarenz § 89 (1) Mit Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis bereits mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, kann ein Karenzurlaub zu Bildungszwecken vereinbart werden (Bildungskarenz), wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe…
§ 57 Nebenbeschäftigung
…den §§ 71 und 72, 15h oder 15i MSchG oder 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 89 darf von ihr bzw ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung 1. bei Beamtinnen und Beamten nur mit Bewilligung der Dienstbehörde 2. bei Vertragsbediensteten nur mit Zustimmung der…
§ 72b Bildungsteilzeit
…der vierjährigen Frist eine Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nicht ausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen. (5) § 89 Abs 2 gilt sinngemäß.…
§ 26 Kündigung
…er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat. (3) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 89 ist kein Grund, der die Stadt zur Kündigung berechtigt. (4) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z …
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