(1) Die Zuordnung der Modellstelle erfolgt im Gehaltssystem neu
1. bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag;
2. bei Beamtinnen und Beamten im Ernennungsbescheid.
(2) Die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin kann eine bestehende Zuordnung zu einer Modellstelle von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch Dienstvorgesetzte im Dienstweg angeregt werden.
(3) Allfällige Änderungen des Stellenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind bei der Erstellung des nächstfolgenden Haushaltsvoranschlags zu berücksichtigen.
(4) Vor Rückreihungen gemäß § 43a Abs 4 Z 2 bis 6 hat die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin auf Antrag der oder des betroffenen Bediensteten eine Stellungnahme der Bewertungskommission einzuholen.
(5) Der Bewertungskommission gehören an:
a) als Vorsitzende bzw Vorsitzender die Magistratsdirektorin bzw der Magistratsdirektor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung,
b) der bzw die Leiterin des Personalamts, oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung,
c) der bzw die Vorsitzende des Hauptausschusses der Personalvertretung, oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung.
(6) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.
(7) Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(8) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und Protokollierungen, sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der oder dem Vorsitzenden der Kommission im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern zu erlassen ist. Darin ist auch zu bestimmen, welche Dienststelle die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat.
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