Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse oder des betreffenden Einkommensbandes nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 206 Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen
…Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen § 206 Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen…
§ 222 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl Nr 93/2022
…Ausscheidens aus dem Magistratsdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß § 206 oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen. (8) Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag ist 1…
§ 220 Übergangsbestimmungen zur Neuregelung des Vorrückungsstichtages
…Stellung auf Grund der Abs 1 bis 3 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach § 206. (5) Die Anträge gemäß Abs 4 sind unter Verwendung eines vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag…
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