(1) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 2, 3 Abs 1 , 4 und 5, 5 Abs 1, 8 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 2 und 3, 11 Überschrift, Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 21 Abs 4, 22 Abs 2, 24 Abs 1, 26 Abs 1, 30 Abs 1, 39 bis 39c, 41 Abs 2, 43 bis 43b, 45 Abs 1, 62 Abs 1, 75 Abs 1, 76 Abs 2, 83 Abs 2 und 5, 86 Abs 1 und Abs 5, 90 Abs 9, 115 Abs 5, 120 Abs 2, die Überschriften des 1., 2., 2a. und 3. Unterabschnitts im 11. Abschnitt, die §§ 149a, 154 Abs 3 , 160, 168a bis 168h, 177, 177a, 177b, 177c, 178 Abs 1, Abs 3 und Abs 5, 179 Abs 1 und 2, 180 Abs 3, 183 Abs 2, 191, 192 Abs 4, 197 Abs 4, 199a, 203, 209 Abs 3, 216, 217 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2022 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der §§ 158 und 159 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 168b Abs 4 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(2) Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 93/2022 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem 1. Jänner 2023 beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden. Die in der Anlage 4 festgelegten Beträge sowie die sonst in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge können gemäß § 177c erstmalig für das Jahr 2023 (dh mit Wirkung ebenfalls frühestens ab 1. Jänner 2023) erhöht werden.
(3) Ab dem Inkrafttreten von § 168c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2022 können keine Anträge gemäß § 220 Abs 4 mehr gestellt werden. Alle Bediensteten, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag gemäß § 220 Abs 4 gestellt haben, können unabhängig von der Art der Erledigung dieses Antrages einen (neuerlichen) Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß den Abs 5 ff stellen.
(4) Die Verlängerung eines am 1. Jänner 2023 bereits bestehenden befristeten Dienstverhältnisses ist keine Neubegründung des Dienstverhältnisses im Sinn von § 168a Abs 1 Z 1 dieses Gesetzes.
(5) Nicht von § 168a Abs 1 umfasste Bedienstete können
1. als Beamtin oder Beamter gegenüber der Dienstbehörde oder
2. als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gegenüber der Dienstgeberin
schriftlich die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des § 168c Abs 3 beantragen. Antragsberechtigt sind Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 festgestellt worden ist und deren Besoldungslaufbahn sich noch immer nach dem Vorrückungsstichtag richtet; insbesondere Bedienstete, die nicht befördert oder überstellt worden sind .
(6) Anträge gemäß Abs 3 sind unter Verwendung des von der Dienstbehörde oder der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellenden Formulars und unter Anfügung der gemäß § 168c Abs 4 erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 93/2022 zu stellen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars oder ohne ausreichende Belegung durch Unterlagen gestellt, hat die Dienstbehörde oder die Dienstgeberin von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer Frist von drei Monaten mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(7) Die im § 168c Abs 3 aufgezählten Zeiten sind dem Tag des Dienstantritts zur Gänze voranzustellen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ist jedoch nur vorzunehmen, wenn eine fiktive Besoldungslaufbahn, die auf der Grundlage der voranzustellenden Zeiten und unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers möglichen Beförderungen zu ermitteln ist, zu einer tatsächlichen Besserstellung gegenüber der im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Magistratsdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß § 206 oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.
(8) Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag ist
1. bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid festzulegen und
2. bei Vertragsbediensteten der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
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