(1) Soweit die Nebentätigkeit der Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt ihnen eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einer oder einem Bediensteten für ihre bzw seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes der Stadt abzuführen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 199 Vergütung für Nebentätigkeit
…Vergütung für Nebentätigkeit § 199 (1) Soweit die Nebentätigkeit der Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt ihnen eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. (2) Die Vergütungen, die…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191) x x 13. Jubiläumszuwendung (§ 192) x x 14. Reisegebühren (§ 193) x x 15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199) x x x = kann gewährt werden - = kann nicht gewährt werden Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein…
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