(1) Folgende Nebengebühren sind vorgesehen:
Bezeichnung der Nebengebühr: | Gehaltssystem alt: | Gehaltssystem neu: |
1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 180) | x | x |
2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 181) | x | - |
3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182) | x | x |
4. Journaldienstzulage (§ 183) | x | x |
5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184) | x | x |
6. Mehrleistungszulage (§ 185) | x | - |
7. Belohnung (§ 186) | x | x |
8. Erschwerniszulage (§ 187) | x | - |
9. Gefahrenzulage (§ 188) | x | - |
10. Aufwandsentschädigung (§ 189) | x | x |
11. Fehlgeldentschädigung (§ 190) | x | x |
12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191) | x | x |
13. Jubiläumszuwendung (§ 192) | x | x |
14. Reisegebühren (§ 193) | x | x |
15. Vergütung für Nebentätigkeit (§ 199) | x | x |
x = kann gewährt werden
- = kann nicht gewährt werden
Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
1. Bei Einzelpauschalierung sind Überstunden- und Mehrstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Erschwernisabgeltung, Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen.
2. In sonstigen Fällen der Einzel- oder Gruppenpauschalierung sind Nebengebühren in einem Eurobetrag oder in einem Prozentsatz des Bemessungswertes festzusetzen.
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).
4. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 61/2024).
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die oder der Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten und in allen anderen Fällen mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides an die Beamtin oder den Beamten oder das Einlangen der schriftlichen Mitteilung an die oder den Vertragsbedienstete(n) folgt.
(7) Tritt eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
1. nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder
2. im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst
erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihr bzw ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 172 Abs 12 ergibt.
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